Lohnfortzahlungsbetrug in Corona-Zeiten
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sehen sich in Zeiten der Corona-Krise oft vor schwierige Situationen gestellt. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist für Arbeitnehmer besonders wichtig, um finanzielle Absicherung zu erhalten. Ohne Lohnfortzahlung in Corona-Zeiten stehen viele Personen vor einer existenzbedrohenden Krise.
Allerdings konnte in der jüngeren Vergangenheit hierbei in vielen Fällen ein sog. Lohnfortzahlungsbetrug erkannt werden. Besonders in der aktuellen Situation ist dies ein sehr sensibles Thema. Auch wenn es auf den ersten Blick verständlich erscheint, wenn Arbeitnehmer lieber zu Hause bleiben oder eine Dienstreise verweigern wollen, kann diese Entscheidung natürlich nicht eigenständig getroffen werden. Auch hierbei gibt es viele wichtige Regelungen, die selbst in Corona-Zeiten zwingend einzuhalten sind.
Wenn sich Beschäftigte allerdings ohne triftigen Grund krankmelden und somit eine Arbeitsunfähigkeit vortäuschen, kann dies in der Praxis weitreichende Folgen haben. In besonders schwerwiegenden Fällen droht sogar eine Kündigung wegen Lohnfortzahlungsbetrug. Arbeitgeber haben allerdings die Möglichkeit, einem möglichen Lohnfortzahlungsbetrug auf den Grund zu gehen: Spezialisierte Detekteien wie beispielsweise die Wirtschaftsdetektei München können dabei helfen, betrügerische Absichten von Arbeitnehmern zielgerichtet aufzudecken.
Wann wird von einem Lohnfortzahlungsbetrug gesprochen?
Um den Begriff Lohnfortzahlungsbetrug genauer zu definieren, muss zunächst ein Blick auf die gesetzlichen Grundlagen geworfen werden. Lohnfortzahlung ist bereits seit dem Jahr 1994 durch das Entgeltfortzahlungsgesetz geboten. Dieses Gesetz besagt, dass Beschäftigte im Krankheitsfall rechtlichen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung von bis zu 6 Wochen am Stück haben.
Diese gesetzlichen Regelungen, die eigentlich zum Schutz der Angestellten und Arbeiter gedacht sind, werden leider in einigen Fällen auch von Personen mit betrügerischen Absichten ausgenutzt. Durch eine vorgeschobene Krankheit oder eine unangebrachte Verlängerung der Krankschreibung wird eine Lohnfortzahlung dann unbegründet in Anspruch genommen. Die häufigsten Gründe dafür sind der Wunsch nach mehr Freizeit oder sogar die rechtswidrige Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber.
Für den betroffenen Arbeitgeber bedeutet dies in vielen Fällen einen nicht unerheblichen finanziellen Nachteil. Aus diesem Grund kann bei Lohnfortzahlungsbetrug auch nicht von einem Kavaliersdelikt gesprochen werden. Der jährliche Schaden, den Firmen und Unternehmen dadurch erleiden, geht nicht selten in die Millionenhöhe.
Wie können sich Arbeitgeber vor Lohnfortzahlungsbetrug schützen?
Wenn es um Lohnfortzahlungsbetrug geht, stehen besondere Maßnahmen zur Verbeugung für die Arbeitgeber im Vordergrund. Dies ist in vielen Fällen aber nicht einfach. Wenn ein ärztliches Attest vorgelegt wird, kann Lohnfortzahlungsbetrug nur schwer nachgewiesen werden. Kontrollen dürfen in diesem Zusammenhang nur durch den Arbeitgeber durchgeführt werden, wenn wirklich ein handfester und begründeter Verdacht vorliegt.
Generell liegt die Beweispflicht in solchen Fällen nämlich immer beim Arbeitgeber. Um wirklich an wichtige Beweise zu gelangen, müssen die Arbeitgeber daher nach Hinweisen suchen, die auf einen Lohnfortzahlungsbetrug schließen lassen.
Indizien und Hinweise für Lohnfortzahlungsbetrug
Um einen Lohnfortzahlungsbetrug zu unterstellen, müssen Arbeitgeber zunächst auf die Suche nach Hinweisen gehen. Auch wenn dieses Unterfangen erfahrungsgemäß in der Praxis schwierig ist, gibt es dennoch einige Möglichkeiten. Hierbei ist zunächst das Verhalten des betroffenen Arbeitnehmers genauer zu durchleuchten. Besonders häufige Krankschreibungen wegen Kopfschmerzen, Rückenschmerzen sowie Migräne sind oftmals erste Anzeichen. Es ist bereits statistisch erwiesen, dass in Deutschland mehr als 5% aller Krankschreibungen auf diese Symptome zurückzuführen sind.
Ein besonders häufiger Anhaltspunkt für einen Lohnfortzahlungsbetrug ist unter anderem verstärkte Krankheit an Brückentagen. Auf diese Weise versuchen die Arbeitnehmern einen längeren Zeitraum an Urlaub herauszuschlagen. Weiterhin wird es besonders auffällig, wenn ein Krankenschein ins Haus flattert, falls ein beantragter Urlaub aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden musste. Wenn mehrere dieser Faktoren zutreffen, hat ein Arbeitgeber durchaus die Möglichkeit, diesem Verdacht nachzugehen sowie eine Prüfung zu veranlassen.
Auch schwere körperliche Arbeit, welche der Genesung im Weg steht, kann ein Hinweis für Lohnfortzahlungsbetrug sein. Wer aufgrund einer Erkrankung seiner Arbeit im Betrieb nicht nachgehen kann, stattdessen aber beispielsweise eine Renovierung durchführt, macht sich in vielen Fällen äußerst verdächtig. Dies gilt auch, wenn Sport bei einer angeblich schweren körperlichen Verletzung in der Freizeit ausgeführt wird.
In diesem Zusammenhang ist dennoch anzumerken, dass krankgeschriebene Mitarbeiter keinesfalls an das eigene Bett gefesselt sind. Hierbei sieht der Gesetzgeber vor, dass ein genesungswürdiges Verhalten an den Tag zu legen ist. Je nach Erkrankung kann dieses Verhalten im individuellen Fall aber recht unterschiedlich aussehen.
Erst wenn genügend Verdachtsmomente vorhanden sind, kann ein Arbeitgeber die Überwachung und Nachverfolgung anordnen. In der Regel geschieht dies allerdings nicht durch das Unternehmen selber. Hierbei wird dann eine professionelle Detektei beauftragt, die den Vorgang zügig und mit absoluter Diskretion durchführt.
Wie sieht es mit Lohnfortzahlung bei einem Corona-Verdacht aus?
Während der aktuellen weltweiten Pandemie fragen sich natürlich viele Arbeitnehmer, wie es bei einem akuten Corona-Fall im eigenen Betrieb mit der Lohnfortzahlung aussieht. Ein Blick in die gesetzlichen Regelungen zur Corona-Pandemie kann dabei erste Hinweise bieten.
Wenn ein Betrieb wegen eines Corona-Falls geschlossen wird und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Hause geschickt werden, besteht nach wie vor Anspruch auf Lohnfortzahlung. Die Belegschaft muss sich daher keinerlei Sorgen machen, mit finanziellen Problemen durch den Stillstand im Betrieb konfrontiert zu werden. Hierbei wird zusätzlich eine häusliche Quarantäne angeordnet, die jedoch maximal bis zu 14 Tage dauern darf.
Autorin: Malik Hoffmann
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